⚓ Frankreich 2025: Neue steuerliche und zollrechtliche Anforderungen für Yachteigner
Frankreich hat seine steuerlichen und zollrechtlichen Vorschriften für Yachteigner in den letzten Jahren erheblich verschärft. Insbesondere betrifft dies die Mehrwertsteuerregelungen für Charter- und Leasingverträge sowie die Zollverfahren für Nicht-EU-Yachten. Diese Änderungen erfordern eine sorgfältige Planung und umfassende Nachweisdokumentation für einen rechtssicheren Yachtbetrieb.
🛥️ Aktuelle Regelungen für Yachteigner in Frankreich
- Mehrwertsteuer (TVA): Die Standard-Mehrwertsteuer für Charteraktivitäten beträgt 20 %. Yachten können unter bestimmten Bedingungen (z. B. unter dem YET-Regime) in diesen Gebieten charterfrei betrieben werden. Sowohl EU- als auch nicht-EU-geflaggte Yachten müssen verschiedene Import- und Compliance-Anforderungen erfüllen. Die Mehrwertsteuer kann reduziert werden, abhängig vom tatsächlichen Aufenthalt der Yacht in EU-Gewässern.
- 70 %-Regel: Für gewerbliche Yachten gilt die sogenannte 70 %-Regel. Das bedeutet, dass die Yacht mindestens 70 % ihrer Fahrten außerhalb der französischen Hoheitsgewässer durchführen muss, um von bestimmten steuerlichen Vorteilen zu profitieren. Diese Regelung wurde eingeführt, um sicherzustellen, dass steuerliche Begünstigungen nur für Yachten gelten, die überwiegend international operieren.
- Zollverfahren für Nicht-EU-Yachten: Yachten, die außerhalb der EU registriert sind, unterliegen bei der Einfuhr nach Frankreich strengeren Zollverfahren. Dies umfasst unter anderem die Vorlage detaillierter Dokumentationen und die Einhaltung spezifischer Zollvorschriften.
📌 Was bedeutet die 70 %-Regel für gewerbliche Yachten in Frankreich?
Um von steuerlichen Vorteilen wie reduzierter TVA oder vereinfachten Verfahren zu profitieren, muss Ihre Yacht:
- mindestens 70 % ihrer Charterfahrten außerhalb der französischen Hoheitsgewässer durchführen
- pro Kalenderjahr eine dokumentierte EU-/Non-EU-Nutzung nachweisen
- eine technische Einrichtung zur Positionsaufzeichnung an Bord haben (AIS/GPS)
- bei jeder Fahrt ein detailliertes Logbuch führen
Kriterium | Erforderlich |
---|---|
Mindestens 70 % Auslandsfahrten | ✅ Ja |
Elektronische Ortung (AIS/GPS) | ✅ Ja |
Fahrtenbuch & Nachweise | ✅ Ja |
Französische Flagge erforderlich? | ❌ Nein (auch EU-Flagge möglich) |
Tipp: Die 70 %-Regel ist kein Automatismus – Sie müssen diese Quote aktiv nachweisen. Bei Nichterfüllung: volle TVA von 20 % auf alle Einnahmen.
Wann muss ich in Frankreich 20 % TVA zahlen?
Sobald eine Charter unter französischer Flagge in Frankreich beginnt, fällt TVA an – derzeit 20 % auf den Netto-Charterpreis. Ausnahme: Es liegt ein Ausfuhrnachweis oder ein YET-Nachweis vor.
Was gilt für Nicht-EU-Yachten?
Nicht-EU-geflaggte Yachten müssen bei Einfahrt nach Frankreich ein Zollverfahren durchlaufen, insbesondere bei längerer Verweildauer oder Charter. Andernfalls drohen Bußgelder und die Einziehung der Yacht.
Was ist das YET-Regime?
Das „Yacht Engaged in Trade“-Regime erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine temporäre Mehrwertsteuerbefreiung für Nicht-EU-Yachten bei kommerzieller Nutzung – allerdings unter engen Auflagen und Registrierungspflichten.
Welche Belege werden für die 70 %-Regel akzeptiert?
- GPS-Logs
- elektronische Fahrtenschreiber
- Hafennachweise (Marinaquittungen)
- Charterverträge & Logbücher mit Törnverlauf
⚠️ Herausforderungen und Risiken
Die neuen Regelungen bringen für Yachteigner mehrere Herausforderungen mit sich:
- Erhöhter Dokumentationsaufwand: Es müssen präzise Aufzeichnungen über die Nutzung der Yacht geführt werden, um den Anteil der Nutzung außerhalb der EU-Gewässer nachzuweisen.
- Steuerliche Unsicherheiten: Bei unzureichender Dokumentation kann die französische Steuerbehörde die volle Mehrwertsteuer von 20 % auf die gesamte Leasingrate erheben.
- Fehlendes „EU-VAT-Paid“-Zertifikat: In einigen Fällen erhalten Eigner lediglich einen Nachweis über die bezahlte Mehrwertsteuer auf den Kaufoptionspreis, was zu Problemen beim Wiederverkauf der Yacht führen kann.
✅ Unsere Empfehlung
Für Yachteigner, deren Yachten überwiegend innerhalb der EU genutzt werden, ist das aktuelle französische Leasingmodell mit erheblichen steuerlichen Risiken und administrativem Aufwand verbunden. Wir empfehlen daher, alternative Modelle zu prüfen, die eine rechtssichere und steuerlich optimierte Nutzung der Yacht ermöglichen.
Unsere Kanzlei bietet umfassende Beratung und Unterstützung bei der Auswahl und Umsetzung geeigneter Modelle für den Yachtbetrieb innerhalb der EU.
📞 Kontaktieren Sie uns
Für eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
- Telefon: +49 – 69 / 663 779 0
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Wir freuen uns darauf, Sie bei Ihrem Yachtprojekt in Frankreich rechtlich zu begleiten.
Lesen Sie dazu:
Der aktuelle Stand zum Thema Yacht-Leasing & Steuern in der EU – Superyachtforum
sowie
French Leasing-ist-seit-1-11-2020-Geschichte
Das frühere „Französische-Leasing“ oder „French-Leasing“ beruhte auf der EU-Richtlinie 2006/112 / EG in der durch die Richtlinie 2008/8 / EG geänderten Fassung und bezieht sich auf die Mehrwertsteuer für die Erbringung von Dienstleistungen und den Ort der Erbringung dieser Dienstleistungen. Bei der langfristigen Vermietung von Pleasure Yachten unterliegt die Mehrwertsteuer auf Leasingraten den französischen Mehrwertsteuerbestimmungen, wenn das Schiff dem Leasingnehmer in Frankreich zur Verfügung gestellt wird. Diese Regelung ist auch in der Abgabenordnung geregelt (siehe § 3a Abs. 3 Satz 2 UStG). Die in § 259 A 1 des Allgemeinen französischen Steuergesetzbuchs und § 172 des Anhangs 11 vorgesehene französische Steuerregelung sieht vor, dass auf Leasingraten eine Mehrwertsteuer pro rata entsprechend der in den Gewässern der Europäischen Union verbrachten Zeit erhoben wird. Wenn das Schiff offshore zur See fährt, wird gemäß den Bestimmungen der französischen Verwaltungsverordnung 2 3A-1-05 vom 24. Januar 2005 eine Mehrwertsteuer von 50% des Normalsatzes auf Leasingraten erhoben.
Diese Art der Yachtfinanzierung als Kauf-Leasing ist jedoch seit dem EUGH-Urteil zum Mercedes-Benz Finanzierungsleasing in 2017 (EuGH v. 04.10.2017 – C-164/16) nicht mehr als „Erbringung von Dienstleistungen“ zu qualifizieren. Gemessen an den Urteilsbegündungen liegt ein Abzahlungskauf vor, der zu Beginn des „Lease“ der vollen geltenden Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.
Ein Miet-Kauf mit der Folge der vollen Versteuerung des Kaufgegenstande bei Übernahme ist also immer dann gegeben, wenn
- das Geschäftsmodell schlicht die vorhersehbare Ausführung eines Vertrags bis zu seinem Ende durch redlich handelnde Parteien nach dem Grundsatz pacta sunt servanda beschreibt.
- das Lease-Modell sich dadurch auszeichnet, dass es an die Stelle des unmittelbaren Eigentumserwerbs tritt; der Leasingnehmer kann den Leasinggegenstand wie ein Eigentümer nutzen, ohne den gesamten Kaufpreis zum Zeitpunkt der Übergabe entrichten zu müssen. Der Vertrag kann Merkmale, die dem Erwerb eines Gegenstands gleichgesetzt werden können, aufweisen oder nicht, da die Parteien darin vorsehen können, dass der Leasingnehmer sich am Ende des Mietzeitraums dafür entscheiden kann, den Gegenstand zu erwerben oder nicht.
- das Eigentum am Ende der Vertragslaufzeit übertragen werden soll oder die abgezinste Summe der Leasingraten praktisch dem Verkehrswert des Gegenstands entspricht.
- es sich um einen Vertrag handelt, der eine „Vermietung … vorsieht [und] der regelmäßig die Klausel enthält, dass das Eigentum spätestens mit Zahlung der letzten fälligen Rate erworben wird”. Dafür wiederum muss der Vertrag ausdrücklich eine Klausel zum Übergang des Eigentums an diesem Gegenstand vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer enthalten und das Geschäftsmodell auf den „Erwerb des Eigentums” an diesem Gegenstand alleine sinnig abzielt.
Die ausdrückliche Klausel zum Eigentumsübergang kann dann auch als im Vertrag enthalten angesehen werden, wenn dieser eine Kaufoption für den Leasinggegenstand vorsieht.
Auch der französische Gesetzgeber ist nun aktiv geworden:
Nach dem neuen Recht wird künftig der volle Mehrwertsteuersatz von 20% auf alle Yachtcharter, die in Frankreich beginnen, angewendet. Die französische Steuerbehörde hat sich in ihrer jüngsten Mitteilung bezüglich der Änderungen der Mehrwertsteuer-Regel ganz klar ausgedrückt und unmissverständlich erklärt, dass es sich um eine zeitbasierte Regel und nicht um eine Entfernungsregel handelt.
Auf dieser Grundlage wird nicht die Entfernung, sondern die Zeit, die Sie außerhalb der EU-Gewässer verbringen, die Grundlage für die Berechnung der Mehrwertsteuer bilden. Daher wird die Mehrwertsteuer nun zum vollen Mehrwertsteuersatz (20%) für die Zeit berechnet, in der sich die Yacht in EU-Gewässern befindet, wobei keine Mehrwertsteuer anfällt, während sie sich in internationalen Gewässern oder Nicht-EU-Gewässern befindet.
Ungeachtet dessen stand das French-Leasing auch bisher unter der Nachweispflicht, dass die Yacht mindestens 50% der Fahrzeit außerhalb der EU verbrachte.
Für Yachten mit einer Länge von mehr als 15 m wird die Zeit, die in/aus EU-Gewässern verbracht wird, mit Hilfe des automatischen Identifikationssystems (“AIS”) ermittelt. Die vom AIS gelieferten Beweise, die mit SOLAS konform sind, können von der französischen Steuerbehörde nicht angefochten werden und gelten daher als schlüssiger Beweis für die Zeit, die ein Schiff außerhalb der EU-Gewässer verbracht hat. Wenn ein Schiff nicht über AIS verfügt, können Bewertungen mit alternativen technischen Mitteln, wie z.B. GPS, vorgenommen werden.
Ein Abzahlungs-Kauf-Leasing zum verminderten Steuersatz und nicht-reellen Restwertkalkulationen ist generell nicht mehr möglich. Damit ist das klassische French-Lease und Italien-Lease endgültig passe´.
Ein Dienstleistungsleasing (Nutzung, Abzahlung, ggf. Übernahme zu reellen Restwerten) zu pauschalen Sätzen ist nur noch bis 31.10.2020 möglich; danach wird die VAT nutzungsabhängig berechnet, was bei den meisten Booten dieser oben angesprochenen neuen Zielkruppe VOLLE VAT bedeutet, da diese regelmässig NICHT die EU verlassen.