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MALTA

Wir sind seit Jahren erfahrene Spezialisten für Malta. Vor Ort vertreten, gestalten wir individuelle Konzepte rund um den privaten oder kommerziellen Betrieb einer Yacht unter Malta-Flagge.
 

Das "Malta-Lease" gehört seit 2018 der Vergangenheit an. 

Es bleiben für eine Gestaltung über MALTAS folgende Möglichkeiten:

1)

Adhoc Versteuerung eines Yacht mit 18% MwSt. 

Mit 18% MwSt. Satz bietet Malta aktuell des günstigsten EU Satz, mit dem eine rein PRIVAT genutzte Yacht im Eigentum von EU-Residents versteuert werden kann. Dazu muss die Yacht aber physisch nach Malta, um dort steuerlich und ggf. zollrechtlich abgewickelt zu werden. Hierzu ist es wirtschaftlich zu berechnen, ob die VAT-Ersparnisse die Logistik. und Abwicklungskosten deutlich übersteigen, damit das Unterfangen Sinn macht. 

2)

Rein Kommerzielle Nutzung - Charter

Hierzu kann die Yacht steuerneutral erworben und betrieben werden. Einnahmen und Ausgaben können in der GuV verrechnet werden. 

3)

Hybrid-Nutzung

Dies ist eine nur in Malta in der EU mögliche Form für eine VERSTEUERTE Yacht, die AUCH im Charter eingesetzt wird. Die Yacht kann durch Switches von "Pleasure" zu "Commercial" und zurück in beiden Welten gentzt werden. Wir haben einige dieser Nutzungsformen gestaltet und in Betreuung und beraten dazu gerne individuell.

4)

Malta-Dienstleistung-Leasing

Dies ist nicht wie früher ein Abzahlungs-Leasing, sondern ein reines Nutzungs-Lease.

Das echte Nutzungsleasing ist reell kalkuliert und weist am Ende der Laufzeit den üblichen Rest-Verkehrswert der Yacht aus. Damit hat der Leasingnehmer freibleibend die ebenso tatsächliche und wirtschaftliche Chance zu entscheiden, ob er das Leasingobjekt zurückgibt, ggf. den Vertrag verlängert oder das Leasingobjekt zum reellen Rest-Wert käuflich erwirbt.

Bei einem solchen “echten” Nutzungsleasing geben Jurisdiktionen wie Malta, Italien oder gerade Frankreich neuerdings die Möglichkeit, durch geeignete Nachweise zu belegen, welche Quote der Nutzung außerhalb der EU vorliegt, was zu einer Reduktion der MwSt. führen kann.

Für die VAT-Höhe ist die Aufenthaltsdauer der Yacht in der EU für die Versteuerung entscheidend und geeignet für PRIVATE Käufer, die sich mit der Yacht nur einige Zeit im Jahr in EU-Gewässern aufhalten. Es werden nur die Leasing-Raten jener Zeit versteuert, in denen sich die Yacht in EU-Gewässern befindet.

Ob das der Fall ist, muss im EINZELFALL genau geprüft und berechnet werden. Das neuen Lease ist kein 08/15 Modell mehr wie zuvor mit fixen Standards und der Annahme, dass eine Yacht bestimmter Grüße sich einen bestimmten Prozentsatz nicht in EU Gewässern bewegt, sondern hochvariabel und vom individuellen Nutzungsverhalten und den steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen des jeweiligen Nutzers abhängig.

Um in den Genuss der Leitlinien für das Yacht-Leasing zu kommen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Bei langfristigen Leasingverhältnissen muss der Leasinggeber in Malta für Mehrwertsteuerzwecke mit einer gültigen maltesischen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer niedergelassen sein.
  • Die Yacht muss in Malta ins Lease übergeben und auch wieder zurückgegeben werden.
  • Bei langfristigen Leasingverhältnissen über 90 Tagen darf der Leasingnehmer, der in oder außerhalb Maltas ansässig sein kann, die Yacht NUR für private Zwecke mieten; Charter nicht möglich!
  • Leasing-Geber und Leasing-Nehmer müssen einen Leasing-Vertrag über die Yacht mit einer entsprechenden Nutzungs-Planung schließen, der dem Finanzministerium vorzulegen ist.
  • Der Leasing-Geber muss die maltesische Mehrwertsteuer auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung anwenden.
  • Der Leasing-Nehmer muss angemessene Aufzeichnungen führen, um die tatsächliche Nutzung der Yacht innerhalb/außerhalb des EU-Gebiets dem Leasing-Geber (und dieser dem Ministerium) regelmäßig (längstens mittel jährlicher Erklärung) nachzuweisen.
  • MwSt-Erhebung erfolgt auf der Grundlage einer wirksamen EU-Nutzung.

Nach den Vorschriften ist der Leasing-Geber verpflichtet, dem Leasing-Nehmer die MwSt auf das Leasingentgelt zu berechnen, anzumelden und zu entrichten. In der Regel werden maltesische Mehrwertsteuererklärungen vierteljährlich eingereicht. In diesem Zusammenhang und angesichts der Tatsache, dass im Allgemeinen die Leasing-Zahlungen für Yachten im Voraus gezahlt werden, sehen die Leitlinien einen Anpassungsmechanismus vor, der sicherstellt, dass die endgültige MwSt-Abgabe der tatsächlichen Nutzung der Yacht innerhalb der EU entspricht. Wir gehen davon aus, dass das praktikabel bei Jahres-Leaseverträgen auch im jährlich erfolgt, um nicht in unnötige Bürokratie auszuarten.

Die Leitlinien sehen vor, dass bei den Leasingraten die MwSt vorläufig auf der Grundlage des Prozentsatzes der tatsächlichen Nutzung der Yacht in der EU im jeweiligen Vorjahr erhoben wird. Diese vorläufige MwSt muss nach einer bestimmten Formel jährlich angepasst werden, um dem tatsächlichen Verhältnis zwischen tatsächlicher Nutzung in der EU in der jeweils laufenden Periode Rechnung zu tragen. In den Leitlinien sind ferner Vorschriften für die Erhebung dieser vorläufigen Mehrwertsteuer im ersten jährlichen Lease-Zeitraum festgelegt. Für MwSt-Anpassungen, die gemäß den Leitlinien vorgenommen werden, fallen keine Sanktionen oder Zinsen an.

Das neue operative Nutzungs-Lease ist deutlich komplizierter in der Gestaltung, Berechnung und laufenden Verwaltung als das alte 12- Monate-Standard-Financial- Lease-Scheme mit festen VAT-Sätzen ohne Nachweis und Prüfung der faktischen Nutzung und bedarf für jeden Fall einen individuelle Gestaltung und Finanzplanung.

Kauf der Yacht durch den Leasing-Geber

Die mehrwertsteuerliche Behandlung des Erwerbs der Yacht durch den Leasing-Geber hängt davon ab, ob die Yacht am jeweiligen Liegeort beschafft, in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben oder aus einem Drittland nach Malta eingeführt wird.

Verkauf der Yacht durch den Leasinggeber

Die mehrwertsteuerliche Behandlung eines etwaigen Verkaufs der Yacht durch den Vermieter hängt vom Ort des Verkaufs zu Mehrwertsteuerzwecken ab. Wenn der Verkauf in Malta stattfindet, ist eine MwSt von 18 % auf die Verkaufssumme fällig.

FAZIT:

Das neue Malta Lease Modell erfordert deutlich mehr Beratungs-, Verwaltungs- und Planungsarbeit als das alte Lease-Schema, da alles fallweise individuell gestaltet  und aufgebaut werden muss. Auch die laufende Verwaltung bringt  viel mehr Arbeit als das bisherige Standard-Schema, insbesondere für diejenigen Kunden, bei denen von uns auch Direktoren-Dienstleistungen erbracht werden, da der Geschäftsführer des Vermieters /Lessors am Ende des Tages für die Mehrwertsteuerschuld verantwortlich ist, wenn eine Steuerveranlagung ausgestellt wird und die Mehrwertsteuer angenommen und fällig ist.

Dazu kommt besonders bei dem neuen Lease, dass dafür eine nach international rechtlichen Gesichtspunkten rechts- und steuersichere Struktur aufgebaut werden muss. Nicht das Malta Lease in seiner nationalen Fassung entscheidet nämlich über seine rechtliche Kompatibilität mit dem Sitzland-Recht des UBOs, sondern die für ihn geltenden internationalen und nationalen Regeln seines Sitzlandes.


 

Lesen Sie dazu:

https://superyachtforum.eu/der-aktuelle-stand-zum-thema-yacht-leasing-steuern/

https://superyachtforum.eu/malta-verwendet-nun-aehnliche-leasing-konditionen-wie-italien-oder-frankreich-nur-fuer-grosse-yacht-mit-hohem-off-shore-anteil-sinnvoll/

Rechtliche und steuerliche Superyachtoptimierung >> ab S. 122  https://www.streifzugmedia.com/streifzug-yachting-2021/

 

Ein EU-Infringement und die Inkompatibilität des “Malta Yacht Lease Scheme”mit EU-Recht (EUGH/Mercedes Case) führte im August 2018 zu dessen Ende. Das nationale Recht Maltas hatte ein faktisches Finanzierungs-Leasing über Jahre als operatives Leasing eingestuft.

» Kommentar zu Rechtsdiskussionen um das alte Malta Lease Scheme 

 

Bei allen Malta Lease Angebot bleiben alle rechtlichen und steuerlichen Fragen aus Sicht des steuerlichen Wohnsitzlandes des Eigners/UBO bestehen: Durch fundamentale Rechtsänderungen auf EU-Ebene und Ratifizierung in den EU-Ländern sowie jüngeren Entscheidungen des BFH, im Bereich der Außensteuer sowie der verdeckten Gewinnausschüttung.

Das Problem ist nicht das Malta-Lease-Modell an sich, sondern seine rechtsichere Nutzung für Nicht-Malta-Bürger. Wir haben in einem internationalen Team länderübergreifend mehrere Wochen an einer Lösung gearbeitet, das Malta-Leasing-Angebot für EU-Bürger, die Nicht-Malteser sind, rechtlich und steuerlich weiter möglich zu machen. Die gefundene Lösung ist keine Änderung des gesetzlichen Malta-Yacht-Leasing-Modell-Angebots, sondern ein notwendig grundlegend neuer Weg seiner rechtssicheren Nutzung und Andienung - und dies individuell für jeden Fall gemäß dem im Wohnsitzland des UBOs geltenden Rechts gesondert. Darüber hinaus ist es wichtig, laufende Änderungen zu berücksichtigen. 

Ich kann es nicht oft genug betonen: Das Malta-Yacht-Leasing ist - egal in welcher Ausgestaltung ob vor oder nach 2018 - kein Produkt, das man im wahrsten Sinne aus dem Malta-Regal weg kaufen kann und alles ist gut. Im Gegenteil: Das Regal-Produkt hält keiner Prüfung stand, wenn es nicht aus dem steuerlichen Wohnsitzland heraus und der steuerlichen Situation des Eigners entsprechend gestaltet wird.

Für Deutschland u.a. entscheidend:

  • BFH-UrtBFH-Urteil vom 27.07.2016, I R 8/15, BStBl. II 2017, S. 214
  • BFH-Urteil vom 27.07.2016, I R 8/15, BStBl. II 2017, S. 214
  • EuGH-Urteil vom 04.10.2017, 164/16, DStR 2017, S. 2215 (Mercedes Case)