Das nicht EU-konforme French-Leasing ist Geschichte.
Ab 01.11.2020 wird die VAT nutzungsabhängig berechnet, was bei den meisten Booten dieser oben angesprochenen neuen Zielkruppe VOLLE VAT bedeutet, da diese regelmässig NICHT die EU verlassen.
Beispiel Frech-Lease als Nutzungsleasing NACH dem 1.11.2020:
Boot wie oben, jedoch keine pauschale VAT, sondern nur gem. Nachweis der Aufenhalts der Yacht in oder außerhalb EU; wenn die Yacht – wie oft – nur in der EU genutzt wird ergibt sich:
20% VAT auf Leasingraten sowie 20 % VAT auf Kauf zum Restwert
Vorteil: Reine Streckung des notwendigen Cash Flow
Für alle, deren Yacht künftig weitgehend in der EU liegt oder fährt, lohnt diese Art von Lease nicht wirklich. Der Nachweisaufwand ist ebenso riesig wie die steuerlichen Risiken. Für alle mit Yachtinvests ab ca. 800 T€ gibt es bessere und wirtschaftlichere Lösungen. Wir beraten dazu gerne.
Das "Französische-Leasing" oder "French-Leasing" beruht auf
der EU-Richtlinie 2006/112 / EG in der durch die Richtlinie 2008/8 / EG geänderten Fassung und bezieht sich auf die Mehrwertsteuer für die Erbringung von Dienstleistungen und den Ort der Erbringung dieser Dienstleistungen. Bei der langfristigen Vermietung von Pleasure Yachten unterliegt die Mehrwertsteuer auf Leasingraten den französischen Mehrwertsteuerbestimmungen, wenn das Schiff dem Leasingnehmer in Frankreich zur Verfügung gestellt wird. Diese Regelung ist auch in der Abgabenordnung geregelt (siehe § 3a Abs. 3 Satz 2 UStG). Die in § 259 A 1 des Allgemeinen französischen Steuergesetzbuchs und § 172 des Anhangs 11 vorgesehene französische Steuerregelung sieht vor, dass auf Leasingraten eine Mehrwertsteuer pro rata entsprechend der in den Gewässern der Europäischen Union verbrachten Zeit erhoben wird. Wenn das Schiff offshore zur See fährt, wird gemäß den Bestimmungen der französischen Verwaltungsverordnung 2 3A-1-05 vom 24. Januar 2005 eine Mehrwertsteuer von 50% des Normalsatzes auf Leasingraten erhoben.
Ob diese Art der Yachtfinanzierung als Kauf-Leasing jedoch seit dem EUGH-Urteil zum Mercedes-Benz Finanzierungsleasing in 2017 (EuGH v. 04.10.2017 – C-164/16) noch als "Erbringung von Dienstleistungen" zu qualifizieren ist, ist fragwürdig. Gemessen an den Urteilsbegündungen liegt ein Abzahlungskauf vor, der zu Beginn des "Lease" der vollen geltenden Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.
Französische Kollegen meinen, dass das Schema in Frankreich (noch) geduldet wird, d.h. wenn die Yacht in Frankreich liegt, dies aber von dem weiteren Verlauf des EU Infringements abhängt. Sicherheit gibt es keine.
Die französische Steuerverwaltung hat Ihre Praxis bisher nicht geändert. Klar festzuhalten ist aber: Auch im französischen Recht sind Mietverträge mit Kaufoption als Lieferungsverträge von Gegenständen anzusehen - wie in Artikel 14 der Richtlinie 2006/112. Es komme auf den Vertragswillen der Parteien an, so die Steuerverwaltung. In dem Mietkaufvertrag wird auf die Eigentumsübergabe des Gegenstandes gezielt, auch wenn der Mieter/ Käufer vom Vertrag zurücktreten kann, falls er die Kaufoption nicht erfüllt. Die französische Steuerverwaltung hat bisher Leasingverträge nicht als Mietkaufverträge behandelt, wenn in den Verträgen der Mieter lediglich nur eine Erwerbsmöglichkeit erhält, die es per se nicht zu erfüllen gilt. Dem steht das EuGH Mercedes-Urteil vom 04.10.2017 eindeutig entgegen.
Ein Miet-Kauf mit der Folge der vollen Versteuerung des Kaufgegenstande bei Übernahme ist also immer dann gegeben, wenn
Die ausdrückliche Klausel zum Eigentumsübergang kann dann auch als im Vertrag enthalten angesehen werden, wenn dieser eine Kaufoption für den Leasinggegenstand vorsieht.
Auch der französische Gesetzgeber ist nun aktiv geworden:
Ab dem 30. März 2020 sollte sich die Art und Weise, wie die französische Mehrwertsteuer auf Yachtcharter-Aktivitäten berechnet wird, ändern. Dies wurde wegen der Corona-Krise zugunster der Yachtindustrie nun bis 31.10.2020 aufgeschoben.
Dann ist endgültig Schluß.
Bisher war die Mehrwertsteuer für Kurzfrist-Yachtcharter wie auch für langfristiges French-Leasing, die in französischen Gewässern beginnen, auf der Grundlage einer pauschalen Ermäßigung von 50% des steuerpflichtigen Betrags fällig und zahlbar.
Das neue Gesetz ist nichts anderes als die Umsetzung des EuGH-Mercedes Urteils vom Oktober 2017, wonach Yacht-Leasing-Modelle nur dann keine Abzahlungskäufe mit fällig voller Mehrwertsteuer mit der ersten Rate sind, wenn sie wirtschaftlich als echte Nutzungsleasings mit reellem Restwert kalkuliert sind und nicht nach einer kurzen Laufzeit zur faktischen Abzahlung der Yacht führen und wirtschaftlich keine Alternative zur endgültigen Übernahme besteht.
Nach dem Urteil war das French-Lease, ebenso wie analoge Modelle in Malta, Italien oder Zypern gerade kein echtes Dienstleistungsleasing, sondern ein Abzahlungs-Finanzierungsleasing.
Das neue Gesetz bedeutet, dass künftig der volle Mehrwertsteuersatz von 20% auf alle Yachtcharter, die in Frankreich beginnen, angewendet wird. Die französische Steuerbehörde hat sich in ihrer jüngsten Mitteilung bezüglich der Änderungen der Mehrwertsteuer-Regel ganz klar ausgedrückt und unmissverständlich erklärt, dass es sich um eine zeitbasierte Regel und nicht um eine Entfernungsregel handelt.
Auf dieser Grundlage wird nicht die Entfernung, sondern die Zeit, die Sie außerhalb der EU-Gewässer verbringen, die Grundlage für die Berechnung der Mehrwertsteuer bilden. Daher wird die Mehrwertsteuer nun zum vollen Mehrwertsteuersatz (20%) für die Zeit berechnet, in der sich die Yacht in EU-Gewässern befindet, wobei keine Mehrwertsteuer anfällt, während sie sich in internationalen Gewässern oder Nicht-EU-Gewässern befindet.
Ungeachtet dessen stand das French-Leasing auch bisher unter der Nachweispflicht, dass die Yacht mindestens 50% der Fahrzeit außerhalb der EU verbrachte.
Für Yachten mit einer Länge von mehr als 15 m wird die Zeit, die in/aus EU-Gewässern verbracht wird, mit Hilfe des automatischen Identifikationssystems (“AIS”) ermittelt. Die vom AIS gelieferten Beweise, die mit SOLAS konform sind, können von der französischen Steuerbehörde nicht angefochten werden und gelten daher als schlüssiger Beweis für die Zeit, die ein Schiff außerhalb der EU-Gewässer verbracht hat. Wenn ein Schiff nicht über AIS verfügt, können Bewertungen mit alternativen technischen Mitteln, wie z.B. GPS, vorgenommen werden.
Ein Abzahlungs-Kauf-Leasing zum verminderten Steuersatz und nicht-reellen Restwertkalkulationen ist generell nicht mehr möglich. Damit ist das klassische French-Lease und Italien-Lease endgültig passe´.
Ein Dienstleistungsleasing (Nutzung, Abzahlung, ggf. Übernahme zu reellen Restwerten) zu pauschalen Sätzen ist nur noch bis 31.10.2020 möglich; danach wird die VAT nutzungsabhängig berechnet, was bei den meisten Booten dieser oben angesprochenen neuen Zielkruppe VOLLE VAT bedeutet, da diese regelmässig NICHT die EU verlassen.
Fazit:
Seit dem EuGH Mercedes Urteil von 2018 sehen wir das French-Leasing in seiner Schematik als bedenklich, denn Frankreich qualifiziert - wie auch vorher Malta, Zypern und Italien - das French Lease als Dienstleistungsleasing, obwohl es von Anfang an - wirtschaftlich alternativlos - auf den Erwerb der Yacht gerichtet ist. Insoweit ist das French-Lease - EU-konform - im Kern ein Abzahlungskauf mit entsprechend anderen steuerlichen Folgen.
Es mag sein, das Frankreich sich hier noch in Toleranz gegenüber nur im eigenen Land operierender French-Lease-Booten übt. Fakt ist, dass es in Frankreich gegenüber anderen Lease-Systemen wie in Malta oder Zypern keine offizielle "VAT PAID" Bescheinigung der Finanzbehörde gibt, mit der in anderen Ländern, die das French-Lease nicht kennen, die staatlich anerkannte Versteuerung nachgewiesen werden kann. Aufgrund der neuen EuGH-Rechtsprechung müssen also andere EU-Länder keine Anerkennung üben, was solchen Booten vor allem auf dem Zweitmarkt Probleme bereiten kann. Wir haben derzeit einige Fälle vor Gericht, bei denen es genau um die Frage der "ordnungsgemäßen VAT Versteuerung via French-Lease" geht und der Verkäufer den rechtssicheren Nachweis eben nicht führen kann, vor allem das Problem hat, dass er nie maßgeblich "off shore" als Voraussetzung für die Halbierung der Steuer war.