Wir sorgen für einen möglichst reibungs- und problemlosen Bau oder Kauf sowie eine schnelle und rechtssichere Inbetriebnahme Ihrer Yacht bei wirtschaftlich, rechtlich und steuerlich optimaler Gestaltung
weitere Serviceleistungen:
Wir wachen über Ihre Yacht-Transaktion
Kaum eine Yacht-Transaktion ist ohne sichere Verwaltung und Transfer der vereinbarten Deposits und Zahlungen sowie der Prüfung der Korrektheit aller notwendigen Dokumente denkbar.
Wir agieren gerne als unabhängige und vertrauenswürdige Treuhänder (Escrow Agent) im Rahmen unserer anwaltlichen Berufs-Pflichten sowie gemäß Treuhandvereinbarung genau vereinbarter Abläufe und Bedingungen.
Die zu transferierenden Gelder werden in Abstimmung mit den Parteien auf einem unserer Anwalts-Ander-Treuhandkonten oder für die Transaktion gesondert eingerichteten Treuhandkonten hinterlegt und ggf. vorübergehend angelegt.
Ebenso verwalten wir Dokumente, prüfen diese und händigen diese erst Zug um Zug mit den jeweiligen Erfüllungstatbeständen aus.
Wenn gewünscht schalten wir Garantieversicherer ein.
Für unsere Treuhänderstellung berechnen wir unabhängig von der Laufzeit der Treuhandschaft eine Basis-Pauschale sowie eine nach der Höhe des Treuhandbetrages degressiv gestaffelte Vergütung nach Gesetz.
Grundpauschale: 1.000 EUR
zzgl. Hebegebühr nach 1009 VV:
Nimmt der Anwalt Fremdgeld entgegen und leitet er es dem Mandanten oder einem Dritten weiter, entsteht die sog. Hebegebühr nach Nr. 1009 VV-RVG. Schließlich liegt in der Entgegennahme, Überwachung und der Weiterleitung häufig ein immenser Verwaltungsaufwand, den sich der Mandant erspart.
Die Hebegebühr beträgt ein Prozent des weitergeleiteten Betrages, sofern dieser 2.500 Euro nicht überschreitet. Vom Mehrbetrag, der 10.000 Euro nicht übersteigt, fallen zusätzlich 0,5 Prozent an und vom Mehrbetrag über 10.000 Euro noch 0,25 Prozent.
Alle im Zusammenhang mit der Übernahme der Treuhänderstellung verbundenen Bankgebühren, Fremdkosten und Auslagen werden nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.
Über die Escrow-Tätigkeit hinausgehende Leistungen werden ebenfalls gesondert berechnet.
Evtl. Zinsen auf die hinterlegten Gelder kommen abzüglich anfallender Steuern und Bankgebühren den vereinbarten Berechtigten zu.